Ihr gutes Recht



Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 - Diese Änderungen ergeben sich

 

Den allermeisten Menschen dürfte sie ein Begriff sein- die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle legt bereits seit vielen Jahren die Mindestunterhaltssätze für den Kindesunterhalt gemessen an verschiedenen Einkommensstufen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes fest. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz darstellt und ursprünglich eher als vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellte Leitlinien dienen sollte, ist sie längst im gesamten Bundesgebiet maßgeblicher Anhaltspunkt für Berechnungen des Kindesunterhalts und damit für Jugendämter und Familiengerichte Berechnungsgrundlage.

 

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts für die jeweiligen Altersstufen des Kindes und Einkommensstufen des Unterhaltspflichtigen wurden bisher jährlich an gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst. Alleinerziehende konnten damit regelmäßig damit rechnen, dass der zu zahlende Kindesunterhalt steigen wird.

 

Was ändert sich 2018?

Auch in 2018 werden die Bedarfssätze steigen. In den Einkommensgruppen zwei bis fünf gibt es 5% mehr Unterhalt, in den Einkommensgruppen sechs bis zehn sind es 8%.

 

Die Änderungen für das Jahr 2018 sind jedoch weitaus weitreichender als üblich. Auch wenn die Unterhaltssätze auch in diesem Jahr steigen werden, kann es dennoch sein, dass der Anspruch der Kinder sinken wird.

 

Grund hierfür ist, dass erstmals auch die Einkommensgruppen verändert wurden. Bisher lag die Grenze für den Mindestunterhalt bei 1.500 EUR netto, die nächste Steigerung des Zahlbetrages erfolgte dann schon bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.501-1.900 EUR. Mit den Änderungen für 2018 fällt die bisher erste Einkommensgruppe „bis 1.500 EUR“ vollständig weg. Das bedeutet konkret, dass alle Unterhaltspflichtigen mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.900 EUR lediglich den Mindestsatz an Kindesunterhalt bezahlen müssen.

 

Für Unterhaltspflichtige mit niedrigeren Einkommen bringen diese Änderungen sicherlich Erleichterungen. Die unterhaltsberechtigten Kinder bzw. deren alleinerziehende Elternteile müssen jedoch in vielen Fällen mit weniger Unterhalt auskommen.

 

Darüber hinaus werden mit der neuen Düsseldorfer Tabelle erstmals auch höhere Einkommensgruppen erfasst. So lag die Grenze bisher bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.100 EUR, ab 2018 sind auch die Einkommen bis 5.500 EUR in der Tabelle erfasst.

 

Was bleibt?

Bei allen Änderungen für minderjährige Kinder sind jedoch keine Änderungen für volljährige Kinder zu erwarten. Die Bedarfssätze bleiben hier gleich.

 

Fazit

Sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte sollten anlässlich dieser Änderungen den Kindesunterhalt prüfen und ggfs. neu berechnen lassen. Sofern eine Jugendamtsurkunde erstellt wurde, empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt zu halten und eine bestehende Urkunde ggfs. anpassen zu lassen.


Deckelung auf 90 Prozent 

 

Wer schlüsselfertig baute oder bauen wird, weiß: es werden Abschlagszahlungen fällig. Ob die Abschlagszahlungen auch tatsächlich dem Baufortschritt  in voller Höhe entsprechen, mag dahinstehen. Für die privaten Bauherren besteht die Gefahr, dass der Unternehmer in Insolvenz geht und sie zu viel Geld gezahlt haben.

 

Daher sieht das am 01. Januar 2018 in Kraft tretende gesetzliche Bauvertragsrecht vor, das die Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung  für Nachtragsleistungen nicht übersteigen dürfen. Zur Sicherheit der privaten Bauherren dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers von diesem gesetzlichen Leitbild nicht abweichen, etwa wenn der Unternehmer eine Sicherheitsleistung verlangt


Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall

 

Nicht selten sind die Mietwagenkosten ein Streitpunkt bei der Unfallschadenregulierung. Nicht zuletzt dürften sich daher Kfz-Werkstätten oder auch Autohäuser die Frage stellen, was darf ein Mietwagen, der einem Kunden als Geschädigtem eines Verkehrsunfalles zur Verfügung gestellt wird denn eigentlich kosten? Die Antwort ist wie so häufig, „es kommt drauf an“.

 

Als Schätzgrundlage eignen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel sogenannte „Schwacke-Liste“ (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07), als auch der Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen sogenannte „Frauenhofer-Liste (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Als dritte Variante ist letztendlich auch noch die Mittelwertbildung aus beiden Schätzgrundlagen möglich, die auch als „Fracke-Liste“ bezeichnet wird.

 

Für die Instanzgerichte besteht in Punkto Mietwagenkosten die generelle Problematik, dass diese die Richtigkeit der veröffentlichten Werte nicht einzuschätzen vermögen. Gleichzeitig können die jeweiligen Erhebungsergebnisse auch nicht durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden, was zusätzliche Unsicherheit bei den Instanzgerichten hervorruft. Dies ist insofern für Kfz-Werkstätten oder auch Autohäuser höchst bedauerlich, da die jeweiligen Erhebungsergebnisse nicht nur marginal, sondern vielmehr erheblich, von einander abweichen. Welche Empfehlung ist angesichts dieser Rechtsprechung auszusprechen?

 

Eine Empfehlung sollte nach diesseitiger Auffassung immer an die in dem jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk vorherrschende Rechtsprechung orientiert bzw. von dieser abhängig gemacht werden. Angesichts des Kanzleistandortes wird der Fokus auf das OLG Frankfurt, das OLG Zweibrücken, sowie das OLG Koblenz gerichtet.

 

Beispielsweise erachtet das OLG Frankfurt die „Schwacke-Liste“ als geeignete Schätzgrundlage und gibt dieser den Vorzug vor der „Fraunhofer-Liste“ (vgl. Urteil vom 22.09.2016, 1 U 231/14). Das OLG Zweibrücken bildet für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ein Mittelwert aus den Erhebungsergebnissen beider Listen (vgl. Urteil vom 22.01.2014, 1 U 165/11). Letztendlich erachtet das OLG Koblenz die „Fraunhofer-Liste“ als geeignete Schätzgrundlage und gibt dieser den Vorzug vor der „Schwacke-Liste“.

 

Der letztgenannten Auffassung des OLG Koblenz (hiesiger OLG-Bezirk) ist nach diesseitiger Auffassung entgegenzuhalten, dass die Erhebungsergebnisse der „Fraunhofer-Liste“ auf speziellen Anmietbedingungen beruhen, welche oftmals eine Vielzahl der Mietwagenkunden konkret ausschließen werden. Beispielsweise muss hierbei eine Frist zur Buchung eingehalten, eine Kaution gezahlt werden, eine Vorfinanzierung durch den Mietwagenkunden stattfinden und letztendlich hat eine Buchung über das Internet zu erfolgen. Wenn aber die Erhebungsergebnisse der „Frauenhofer-Liste“ auf den konkreten Mietwagenkunden nicht anwendbar sind, da dieser die vorgegebenen Bedingungen schlichtweg nicht erfüllt, wie können diese dann als Schätzgrundlage herangezogen werden?

 

Wie generell bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, kann diesseits nur empfohlen werden, sich auch vor der Rechnungslegung der Mietwagenkosten zur Frage der Erforderlichkeit dieser Kosten, mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zusetzen, um eine einheitliche und gerichtsfeste Lösung zu finden.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, steht Ihnen das Team der Kanzlei am Alten Rathaus Osthofen, um Rechtsanwalt Kai Schnabel, mit dem Schwerpunkt im Verkehrs- und Strafrecht gerne beratend zur Verfügung.


Kinderspielplätze - unzumutbare Lärmquellen?

 

Am Toben von Kindern auf Spielplätzen und der damit zwangsläufig einhergehenden Geräuschkulisse scheiden sich die Geister. Was den einen unerträglicher Lärm, ist den anderen Ausdruck eines gesunden Kindes beim Spiel. Seit einigen Jahren bereits enthält das Bundesimmissionsschutzgesetz hierfür eine spezielle Regelung. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen , die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Die gesetzliche Regelung war notwendig geworden, weil die Klagen von Nachbarn zu diesem Komplex vermehrt die Gerichte Beschäftigten. Aber selbst spezielle gesetzliche Regelungen können Nachbarn nicht stoppen. Das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in seinem Urteil vom 17.10.2017 - 1 C 11131/16.OVG - entschieden, daß Nachbarn die von der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen  in der Regel als zumutbar hinnehmen müssen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Nachbar gegen  die Änderung eines Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim geklagt mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam erklären zu lassen. Er wollte damit verhindern, daß der bestehende Bebauungsplan geändert wird, um ein ca 1100 qm großes Grundstück als Kinderspielplatz zu nutzen. Das OVG Koblenz hat in seiner Begründung ausgeführt, Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Auch ein schalltechnisches Gutachten, dessen fehlende Einholung im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans durch die Kommune der klagende Nachbar gerügt hatte, sei nicht erforderlich gewesen. 


Tücken einer Wohngebäudeversicherung

 

Wenn nun wieder die Herbststürme über das Land fegen, lehnen sich die Eigentümer von Immobilien beruhigt zurück, denn sie haben ja  eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, um gegen Schäden am/auf dem Nachbargrundstück abgesichert zu sein.

 

Der Teufel steckt aber im Detail!

In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 06.04.2017-115 C 510/17- weist dieses darauf hin, dass die Eintrittspflicht  der Versicherung vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängt. In dem entschiedenen Fall lautete die Klausel, dass Schäden ersatzfähig seien, die dadurch "entstehen, dass der Sturm (...), Bäume (...) auf versicherte Sachen wirft". Zwar hatte der Sturm "Niklas" den betreffenden Baum durch Lockerung des Wurzelballens in solche Schieflage gebracht, dass er aufgrund eigener Schwerkraft jeden Moment auf das angrenzende Gebäude zu stürzen drohte und die zuständige Behörde wegen akuter Umsturz -und Bruchgefahr die Fällung genehmigte, der Eigentümer aber auf den Kosten für die Fällung des Baums letztlich sitzenblieb, da der Versicherungsfall nach Ansicht der Versicherung - der das Gericht zustimmte - gerade nicht eingetreten war: Der Baum war nicht umgestürzt. Das Urteil ist rechtskräftig.


Schenkungen des Erblassers beeinflussen den Pflichtteil

 

Geerbt werden kann grundsätzlich nur das Vermögen, was zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden ist. Was ist aber, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bedeutende Vermögenswerte an Dritte oder andere Familienangehörige verschenkt und damit sein Vermögen und damit den Nachlass auf ein Minimum reduziert hat?

 

Meist ist die selbst genutzte Immobilie der wesentliche Teil des Vermögens. Da diese Immobilie meist auch das selbst gebaute oder renovierte „Daheim“ für Erblasser und dessen Kinder darstellt, wünschen sich viele Erblasser, dass das langjährige Familienheim auch nach dessen Tod in Familienbesitz bleibt. Häufig wird das ursprüngliche Einfamilienhaus dann umgebaut und renoviert und ein späterer Erbe zieht in das Haus ein. Schließlich schenkt der Erblasser dem späteren Erben die Immobilie zu Lebzeiten und bleibt selbst in „seinem“ Gebäudeteil wohnen.

Spätestens mit Anfall der Erbschaft führt diese -oft gut gemeinte- Schenkung des Erblassers unter den noch übrigen Erben zum Streit. Sofern der Erblasser nicht in besonderem Maße vermögend war, werden die übrigen Erben mit dieser Schenkung faktisch enterbt, denn der wesentliche Teil des Vermögens, nämlich die Immobilie, wurde bereits zu Lebzeiten unentgeltlich an einen Dritten oder einen Miterben übertragen.

 

Was können die übrigen Erben nun tun?

Auch wenn die verschenkte Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht mehr zum Vermögen gehört, kann der Erbe über den Pflichtteilsergänzungsanspruch möglicherweise doch noch die bereits erfolgte Schenkung kompensieren.

Für die übrigen Erben stellen sich in der geschilderten Situation zwei Fragen: 1. Wann ist die Schenkung erfolgt? 2. Hat sich der Erblasser einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten?

Ganz generell ist der Wert von Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod, die über sog. „Anstandsschenkungen“, hinausgehen, dem Nachlasswert hinzuzurechnen. Der Erbe kann dann vom Beschenkten seinen Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, verlangen. Diesen Anspruch nennt man den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Zu beachten ist jedoch die in § 2325 BGB geregelte „Abschmelzungsfrist“, die besagt, dass die Schenkung mit jedem abgelaufenen Jahr, das zwischen Schenkung und Erbschaft liegt um 1/10 weniger berücksichtigt wird. Stirbt der Erblasser also im Jahr 2017 und verschenkte 2012 einen Gegenstand, so ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur noch 50% des Gesamtwertes zu berücksichtigen. Mit Ablauf von 10 Jahren, bleibt die Schenkung schließlich gänzlich unberücksichtigt.

 

Anders kann dies allerdings sein, wenn sich der Erblasser an dem durch Schenkung übertragenen Haus einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat. Dann beginnt die sog. Abschmelzungsfrist erst mit dem Erbfall zu laufen. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch also auch bestehen, wenn die Schenkung schon länger als 10 Jahre her ist.

 

Fazit

Sollten Sie sich in der oben geschilderten Situation wiederfinden, empfehle ich dringend, sich möglichst zeitnah fachlich fundiert beraten zu lassen. Das Erbrecht gehört zu den wohl anspruchsvollsten Rechtsgebieten. Wie die Rechtslage im konkreten Fall tatsächlich ist, hängt oftmals von der juristischen Würdigung einzelner Formulierungen ab und ist für den Laien kaum zu durchschauen. Regelmäßig kann bereits im Rahmen einer Erstberatung ermittelt werden, ob Sie  überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können und ob die Verfolgung der Ansprüche wirtschaftlich sinnvoll ist.


Der Verkehrsunfall mit Auslandsbezug

 

Sie hatten in Deutschland einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Ausland zugelassen Fahrzeug beteiligt gewesen ist? Oftmals bereitet bereits die Verkehrsunfallabwicklung ohne ein Auslandsbezug diverse Schwierigkeiten, weshalb immer frühzeitig ein Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung betraut werden sollte. Die Unfallregulierung mit einem Auslandsbezug verkompliziert die Abwicklung eines Verkehrsunfalles um ein Vielfaches. Die erste Schwierigkeit liegt bereits darin, dass bei der Schadensabwicklung ein ausländisches Versicherungsunternehmen beteiligt werden muss.

Neben dem an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugführer, dem Halter des Fahrzeuges und dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung, besteht für Fahrzeuge aus dem nahe gelegenen Ausland regelmäßig die Möglichkeit, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geltend zu machen. Die letztgenannte Möglichkeit hat den Vorteil, dass ohne eine etwaige Sprachbarriere die entstandenen Schäden reguliert werden können. Die Mitglieder des Vereins Deutsches Büro Grüne Karte e.V. sind die in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer.

 

Sofern Schadensersatzansprüche gegenüber dem Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht werden, überträgt dieser die Schadenabwicklung einem seiner Mitglieder. Welches der Mitglieder mit der Regulierung letztendlich betraut wird, hängt in der Regel davon ab, bei welchem ausländischen Versicherungsunternehmen das am Unfall beteiligte Fahrzeug versichert ist.

 

Wenn der Schadensersatzanspruch ordnungsgemäß gegenüber der gegnerischen Versicherung bzw. dem Mitglied des Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht wurde und dennoch keine Zahlung geleistet wird, ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche unausweichlich. Eine Klage kann gegen den Fahrzeugführer, den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung gerichtet werden. Es empfiehlt sich jedoch den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geltend zu machen. Auch wenn dies wünschenswert wäre, kann das mit der Schadensabwicklung betraute Mitglied des Deutsches Büro Grüne Karte e.V. nicht verklagt werden.

Hat sich der Verkehrsunfall mit Auslandsbezug in Deutschland eignet, ist das jeweilige Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk sich der Verkehrsunfall ereignet hat, zuständig. Insofern unterscheidet sich der Verkehrsunfall mit Auslandsbezug nicht von dem ohne einen Auslandsbezug.

 

Für Sie als Geschädigten ist es letztendlich entscheiden, wer die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes trägt. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassen Fahrzeug, ist der ausländische Fahrzeugführer, der ausländische Fahrzeughalter bzw. dessen ausländische Haftpflichtversicherung im Regelfall verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen. Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz verfügen, ist diese ebenfalls einstandspflichtig.

 

Da das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2014 bereits ausgeführt hat, dass, wer einen Verkehrsunfall ohne Rechtsanwalt reguliert, nahezu fahrlässig handelt, sollte ein Verkehrsunfall mit Auslandsbezug nie ohne anwaltliche Vertretung abgewickelt werden.


Silberfischchen - ein Mangel der Immobilie?

 

Beim Kauf von gebrauchten Immobilien wird in aller Regel -ähnlich dem Kauf gebrauchter Fahrzeuge - im notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Treten dennoch Mängel auf, kann der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, und der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 12.06.2017 -22 U 64/16 - entschieden, dass Silberfischchen einen Mangel darstellen können, der dann auch zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann. Einige wenige Silberfischchen sind hinzunehmen. Die übliche Beschaffenheit von Wohnungen verlangt keine völlige Abwesenheit von Silberfischchen. In hygienischer Sicht seien diese harmlos und eher nützlich, weil sie sich von Bestandteilen des Hausstaubs, von Hautschuppen  und sogar von Schimmelpilzen ernähren. Anders sieht es aber bei einem ungewöhnlich hohen Befall zum Zeitpunkt der Übergabe mit diesen Tierchen aus.  Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung leider keine konkreten Zahlen genannt, ab denen von einem ungewöhnlich hohen Befall auszugehen sei. Das Gericht musste diese interessante Frage nach den konkreten Zahlen nicht entscheiden, weil die Käuferin nicht nachweisen konnte, dass der Verkäufer bereits bei der Übergabe Kenntnis von den Silberfischchen hatte.


Wissenswertes zum Thema Elternunterhalt

 

Geänderte Lebensbedingungen und bessere medizinische Versorgung lassen uns alle immer älter werden. Männer und Frauen die 1960 geboren wurden, haben Statistiken zufolge eine durchschnittliche Lebenserwartung von 66,9 Jahren bei Männern und 72,4 Jahren bei Frauen. Die Generation ihrer Enkel, also Menschen, die im Jahre 2015 geboren wurden, werden im Durchschnitt 78,4 bzw. 83,4 Jahre alt.

 

Da sich nicht nur die Lebenserwartung, sondern auch familiäre Strukturen verändert haben, ist die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in vielen Fällen innerhalb der Familie kaum noch zu stemmen. Und so kommt es immer häufiger vor, dass pflegebedürftige ältere Menschen, die sich nicht mehr selbst versorgen können, früher oder später in einem betreuten Wohnen oder Pflegeheim untergebracht werden müssen. Eine solche Einrichtung verursacht - je nach erforderlichem Pflegeaufwand- sehr hohe und immense Kosten, die von der gewöhnlichen Rente oftmals nicht geleistet werden können.

 

Die Folge: Kinder werden vom Sozialhilfeträger dazu verpflichtet, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen.

 

Ähnlich wie beim Kindesunterhalt auch, sind vor einer möglichen Zahlungsverpflichtung bestimmte eigene Kosten abzuziehen. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten liegt der Selbstbehalt, also das Einkommen, was dem Betroffenen zum Leben verbleiben muss, derzeit bei 1.800 EUR, bei Familien bei 3.240 EUR.

 

Folgende Lebenshaltungskosten sind vom Einkommen abzuziehen:

  • Kindesunterhalt
  • Zahlungen für selbst genutzte Immobilien, z.B. Darlehen, Bausparverträge etc.
  • Miete
  • Private Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens
  • Berufsbedingte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Kosten für eine Weiterbildung
  • Krankenversicherungsbeiträge

 

Das Einkommen, was nach Abzug dieser Kosten und des Selbstbehalts noch verbleibt, muss für Elternunterhalt eingesetzt werden.

Zu beachten ist hier, dass ein sog. Investionsrücklagen, z.B. für eine notwendige Sanierung der eigenen Immobilie in bestimmter Höhe berücksichtigt werden können.

 

Die Bildung von Investionsrücklagen oder der frühzeitige Abschluss einer privaten Altersvorsorge kann sich also bezahlt machen. Gerade bei größeren Vermögen und Einkünfte sollten Betroffene frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um eine spätere Verpflichtung möglichst gering zu halten.


Weniger Mängel am Bau ab 01.01.2018?

 

Wer ein Haus bauen läßt, bekommt mitunter 'mangelhafte' Leistungen.

Das hab ich nie und nimmer bestellt, sagen viele, wenn der/die Handwerker mit ihrer Arbeit fertig sind. Und schon gar nicht zu diesen Preisen! 

Ein Mangel ist jede Abweichung des hergestellten Werks von dem vereinbarten Werk.

Nur - was genau wurde vereinbart?

Hat der Unternehmer eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorgelegt, ist diese maßgebend. Viel zu oft aber sind die Leistungsbeschreibungen unvollständig, ungenau, nicht transparent oder vieldeutig. Außerdem wird in aller Regel während der Bauausführung das ein oder andere geändert oder zusätzlich geleistet, ohne daß die Zusatzleistungen und/oder -Änderungen schriftlich fixiert worden wären. Je mehr Interpretationsspielraum, um so wahrscheinlicher sind Streitigkeiten.

 

Ab dem 01.01.2018 müssen die Unternehmer bei Bauverträgen mit Verbrauchern ihrer Leistungsbeschreibung einen Mindeststandard zugrunde legen, wie etwa Angaben zur Beschreibung des Innenausbaus, Sanitärobjekte, Elektroanlagen uvm.  Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, alle aufzulisten.

Bleibt zu hoffen, daß die gesetzliche Regelung Verbesserungen mit sich bringt!


Die Identitätsfeststellung im Bußgeldverfahren

 

Im Falle eines Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoßes werden in der Regel eine oder mehrere Lichtbildaufnahmen des Verkehrsverstoßes gefertigt, die im Rahmen des Verfahrens zur Identifikation des Fahrzeugführers dienen sollen. Häufig wird der Beschuldigte dem Vorwurf nicht einräumen wollen, so dass es zunächst erforderlich ist, in die Bußgeldakte Einsicht zu beantragen und sich einen Überblick über die Beweismittel zu verschaffen. Hierfür sollte man sich als Beschuldigter stets der Mithilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.

Regelmäßig wird die Bußgeldstelle bei dem zuständigen Passamt zwecks Ermittlung des Fahrzeugführers eine Kopie eines Pass- bzw. Personalausweises anfordern und zu dem Schluss gelangen, dass die Person auf der Lichtbildaufnahme mit jener der angeforderten Ausweisdokumente übereinstimmt. Ob diese Einschätzung tatsächlich zutreffend ist, hat letztendlich der Tatrichter zu entscheiden, der das Verfahren im Falle eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid übernimmt. Nicht selten wird der Betroffene auch noch einen Besuch der zuständigen Polizeiinspektion erhalten, um die Identifikation zu untermauern. Hierbei empfiehlt es sich die Angehörigen des Betroffenen frühzeitig über ein Zeugnisverweigerungsrecht zu informieren. In der Regel wird die Polizei in solchen Konstellationen auch Nachbarn oder beispielsweise Arbeitskollegen befragen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht verpflichtet sind Angaben zu machen.

 

Nachdem die Akteneinsicht durch die Bußgeldstelle gewährt wurde muss sich die Verteidigung zunächst die Frage stellen, ob die Lichtbildaufnahmen zur Identifikation des Beschuldigten geeignet sind. Hierbei ist die Qualität der Lichtbildaufnahme von entscheidender Bedeutung. Es ist daher ratsam immer auch die original Digitalbilder anzufordern, da ein Ausdruck in der Regel von minderwertiger Qualität ist.

 

Weiterhin muss sich die Verteidigung die Frage stellen, ob der Fahrzeugführer anhand charakteristischer Merkmale identifiziert werden kann. Im Übrigen ist die Akte auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Beispielsweise wurde das Messgerät geeicht und eventuell vorhandenes Personal im Umgang mit dem Messgerät geschult. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Lichtbildaufnahmen bereits aus diesen Gründen nicht verwertbar sein.

Sofern der Beschuldigte den Verkehrsverstoß auch weiterhin, insbesondere aufgrund der minderen Qualität der Aufnahmen bestreiten sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Bußgeldstelle zwecks Identitätsfeststellung die Anordnung eines Gutachtens zur Gesichtserkennung androht.

Diesbezüglich sollte nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Betroffene beispielsweise zur Anfertigung weiterer Lichtbildaufnahmen seiner Person vorgeladen werden wird. Gleichzeitig wird die Bußgeldstelle darauf hinweisen, dass dem Betroffenen im Falle des positiven Abgleichs die Kosten der Gutachtenerstellung auferlegt werden können.

 

Es empfiehlt sich daher stets, zum frühesten Zeitpunkt, der in der Regel der Erhalt eines Anhörungsbogens darstellt, einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt im Verkehrsrecht zu kontaktieren.


Der Bauherr darf anordnen...

 

Ab dem 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht ab diesem Zeitpunkt in § 650 b Absatz 2 Satz 1 BGB erstmals ein sogenanntes "Anordnungsrecht des Bestellers " vor. Die Neuerung ist deshalb so bemerkenswert, weil es im Gesetz bislang für keinen Vertragstyp  die Möglichkeit gibt, einseitig den Vertrag zu ändern.  Dieses Recht gilt in modifizierter Form auch für den Architektenund Ingenieurvertrag.  An dieser Stelle kann nur ein grober Überblick gegeben werden, da die gesetzliche Regelung sehr komplex ist. Bisher war eine einseitige Anordnung durch den Bauherrn nur möglich, wenn die Vertragsparteien wirksam die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vereinbart hatten.  Wie ist das Vorgehen? Bevor einseitig angeordnet werden darf, sollen sich die Parteien binnen einer 30-Tages-Frist über die gewünschte Änderung und die geänderte Vergütung einigen, wobei der Unternehmer innerhalb dieser Frist sein Nachtragsangebot bezüglich der geänderten Vergütung  vorlegen soll. Das Gesetz geht davon aus, das die Planung vom Bauherrn ausgeht, sodaß dieser auch für die geänderte Planung zuständig ist.  Scheitert die einvernehmliche Lösung, darf der Besteller die Änderung einseitig anordnen. Der Unternehmer muß dem nachkommen, kann aber bereits hier in einem Eilverfahren vor dem Gericht überprüfen lassen, ob der Bauherr tatsächlich einseitig anordnen durfte. Diese Möglichkeit besteht deshalb, weil die Regelung im Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Bauherr gerade nicht anordnen darf und auch Zumutbarkeitserwägungen für den Unternehmer eine Rolle spielen. Was, wenn zum Beispiel die vom Bauherrn während der Bauausführung gewünschten Änderungen die bereits beauftragten Leistungen des Unternehmers so umfangreich erweitern, dass der Unternehmer mit Blick auf seine Folgeaufträge terminliche Probleme bekommt und seine Firma auf die Schnelle nicht genügend Personal oder adäquate Subunternehmer stellen kann? In der VOB/B korrespondiert das Anordnungsrecht des Bestellers in §1 Abs. 3 VOB/B mit einem Vergütungsanspruch in § 2 Abs.5 VOB/B.  Auch im neuen Bauvertragsrecht korrespondiert die Anordnung grundsätzlich mit geänderten Vergütungsansprüchen des Unternehmers.    80 Prozent der im Nachtragsangebot genannten Vergütung darf der Unternehmer seinen -sofern vereinbart- Abschlagszahlungen zugrunde legen, falls es zu keiner Einigung kommt oder eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Übersteigen die Abschlagszahlungen die korrekte Vergütung, ist die Überzahlung verzinst zurück zu gewähren.  Konfliktpotential besteht, da sowohl die Rechtmäßigkeit der Anordnung als auch die Höhe der geänderten Vergütung zu Meinungsverschiedenheiten führen dürfte. Auch ein eventueller Baustellenstillstand  während der 30-Tages-Frist wirft Fragen nach den Folgen auf. 


Die Trunkenheitsfahrt und seine Folgen

 

Sofern Sie als Führer eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol teilnehmen, kann dies je nach Atemalkoholkonzentration bzw. Blutalkoholkonzentration dazuführen, dass Sie sich strafbar machen oder zumindest ordnungswidrig handeln.

Gemäß § 316 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Dem Fahrzeugführer droht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach § 316 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Das Führen eines Fahrzeuges liegt immer dann vor, wenn sich das geführte Fahrzeug tatsächlich bewegt. Nicht notwendigerweise ist das Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlich, sodass eine Tatbegehung auch mit dem Führen eines Fahrrades möglich ist. Das Führen eines Fahrzeuges wird auch zu bejahen sein, wenn der Führer dieses lediglich einen Berg hinabrollen lässt, ohne dass es des Einschaltens eines Motors bedarf.

Sofern es bei der sogenannten Trunkenheitsfahrt, also der Fahrt im fahruntauglichem Zustand, nicht mindestens zu einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen kommt, kann eine Bestrafung nach § 316 StGB erfolgen. Sofern jedoch eine solche Gefährdung erfolgt ist, wird vielmehr eine Strafbarkeit nach § 315c StGB in Betracht kommen.

Darüber hinaus bedarf es des Führens eines Fahrzeuges in einem fahruntauglichen Zustand. Dieser kann sowohl durch den Konsum von Alkohol, als auch durch den Konsum von Betäubungsmitteln oder Medikamenten ausgelöst werden. Denkbar ist außerdem, dass ein untauglicher Zustand durch extreme Müdigkeit hervorgerufen wird.

 

Hinsichtlich des fahruntauglichen Zustandes unterscheidet die Rechtsprechung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Der Unterschied besteht darin, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Fahruntauglichkeit unwiderlegbar vermutet wird. Dies bezeichnet man als absolute Fahruntüchtigkeit. Sofern ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss geführt wird, liegt eine Fahruntauglichkeit stets ab 1,6 Promille vor.

Die relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vorliegen. Jedoch bedarf es zusätzlich bis zu einer Alkoholkonzentration von 1,09 Promille ebenfalls sogenannter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Je näher die Blutalkoholkonzentration an den Grenzwert von 1,1 Promille heranreicht, desto weniger alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf es um die relative Fahruntüchtigkeit belegen zu können. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind alkoholbedingte Fahrfehler, wie beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien.

Selbst wenn eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol zu verneinen ist, wird dieses Verhalten regelmäßig als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG geahndet werden. Hierzu bedarf es der nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille bzw. einer nachgewiesenen Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 und 0,55 mg/l.

Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Regelmäßig wird eine Fahrt in fahruntauglichem Zustand dazu führen, dass der Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, so dass ihm entweder gemäß § 69 StGB bzw. gemäß § 46 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

 

Da die Maßnahmen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oft schwerwiegender als die strafrechtlichen Konsequenzen wiegen, sollten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden jegliche Angaben zu den genauen Umständen der Trunkenheitsfahrt und auch die Teilnahme an „freiwilligen Tests“ unterlassen und ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung betraut werden. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.


Marder und Hauskauf

 

Was, bitte schön, haben Marder mit einem Hauskauf zu tun? Marder im gekauften Haus können zu einer teuren Angelegenheit für den Käufer werden. Ein Hauskäufer hat Anspruch auf ein mangelfreies Haus. Notarielle Immobilienkaufverträge enthalten in aller Regel einen Gewährleistungsausschluss für Sach- und Rechtsmängel. Einen solchen Immobilienkaufvertrag haben Sie glückstrahlend abgeschlossen. Sie beziehen enthusiastisch Ihr neues Heim und nach kurzer Zeit hören Sie seltsame Geräusche auf dem Dachboden. Sie stellen fest: Sie haben eine Marderfamilie als Mitbewohner! Diese possierlichen Tierchen sind hungrige Tierchen, die vor nichts Halt machen. In dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 13.02.2017 -22 U 104/16 - fiel der Bewohnerin fast die Zwischendecke auf den Kopf, so fleißig hatten die Marder gearbeitet. Das Gericht urteilte, dass Marderbefall  stets ein Sachmangel ist. Auf akuten aktuellen Marderbefall muss ein Verkäufer ungefragt hinweisen. Liegt Marderbefall mehrere Jahre zurück, muss er dies allerdings nicht offenbaren. In dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm mussten vom Käufer immerhin rund  € 20.000 investiert werden, um das Dach mardersicher zu machen. Verletzt der Verkäufer nachweisbar seine Offenbarungspflicht, kann auch ein notariell vereinbarter Mängelgewährleistungsausschluss gekippt werden. In Betracht kommt dann die Rückabwicklung des Vertrags und/ oder Schadensersatzansprüche. 


Eltern haben kein Recht auf Zugriff auf den Facebook-Account der verstorbenen Tochter

 

Was geschieht mit dem sog. „Digitalen Nachlass“, also den Zugangsdaten zu Plattformen wie Facebook, Instagram oder E-Mail-Konten nach dem Tod eines Angehörigen? Gehören die Zugangsdaten zum Nachlass wie Geld, Schmuck oder Immobilien oder sind diese Daten anders zu bewerten? Und wie sieht es mit gespeicherten Nachrichten aus? Gehören diese wie ein Tagebuch zum Nachlass oder greift hier gegenüber der Diensteanbietern das Fernmeldegeheimnis?

Sicher erscheint zu diesen Fragen derzeit nur, dass eigentlich nichts so richtig sicher ist - wie auch ein in Berlin anhängiger Rechtsstreit zu dieser Problematik zeigt.

 

Die Entscheidung

Nach dem plötzlichen Tod der 15-jährigen Tochter verlangte die Mutter des verstorbenen Mädchen Zugriff auf den Facebook-Account  ihrer minderjährigen Tochter. Zwar verfügten die Eltern bereits über die Zugangsdaten, allerdings war das Konto von Facebook in „Gedenkzustand“ gesetzt worden, sodass Dritte zwar in der Chronik Erinnerungen teilen können, eine Anmeldung ist aufgrund der Regelungen von Facebook jedoch nicht mehr möglich. Da die Todesursache des Mädchens unklar war, erhofften sich die Eltern in den gespeicherten Nachrichtenverläufen Aufschluss darüber, ob ihre Tochter gemobbt worden ist und ob es Anhaltspunkte für einen Suizid gegeben hat.

 

Da sich Facebook weigerte, den Eltern Zugriff zu gewähren, erhoben diese Klage beim für diesen Fall zuständigen Landgericht Berlin. Dieses gab der Klage statt und verurteilte Facebook, den Eltern Zugang zu gewähren. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen „analogem“ und „digitalem“ Nachlass nicht gerechtfertigt sei. Das Landgericht Berlin entschied sich also für die Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses. Es stellte außerdem den treffenden Vergleich zu einer Wohnung an, welche nach dem Tod eines Erblassers ebenfalls von den Erben betreten, durchsucht und schließlich auch geräumt wird. Das Landgericht Berlin verglich Facebook in diesem Beispiel mit einem Vermieter, der vor dem Zutritt der Erben die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen auch nicht durchsuchen und in verschiedene Kategorien einteilen dürfte.

 

Gegen dieses Urteil ging Facebook in Berufung, sodass nun das Kammergericht Berlin über den Rechtsstreit zu entscheiden hatte. Dieses wies jedoch die Klage ab. Als Begründung führte es aus, dass das Fernmeldegeheimnis, welches gem. Art. 10 GG ein Grundrecht darstellt, Nachrichten (-verläufe) oder E-Mails, die noch auf einem fremden Server gespeichert sind, schützt und den Zugriff Dritter in der Konsequenz verbietet.

 

Fazit

Auch wenn die Begründung des Kammergerichts juristisch nachvollziehbar und aus dieser Sicht wohl auch nicht zu beanstanden ist, so sind Konsequenz und Folgen für die Angehörigen nicht zufriedenstellend. Generell stellt sich sicherlich die Frage, wie zeitgemäß die Auslegung und Anwendung des Fernmeldegeheimnisses im konkreten Fall in der heutigen Zeit noch ist. Fakt ist doch, dass der digitale Nachlass eine immer größere Rolle spielt, da immer mehr Lebensbereiche online stattfinden.

Auch wenn derzeit zu dieser Thematik noch keine sichere Richtung feststeht, können wir uns dennoch schon heute einer Sache sicher sein: Der digitale Nachlass wird Rechtsprechung und den Gesetzgeber in der Zukunft nach häufiger beschäftigen. Vielleicht wird der Bundesgerichtshof in naher Zukunft einen Auftakt geben, denn gegen das hier thematisierte Urteil ist ein Revisionsverfahren noch möglich.


Herausgabe von (Bau-) Unterlagen

 

Ab 01.01.2018 wird es erstmals ein gesetzliches Verbraucherbauvertragsrechtgeben. Darin wird auch die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen an den Verbraucher-Bauherrn gesetzlich geregelt.

Der Unternehmer ist dann von Gesetzes wegen verpflichtet, die Unterlagen zu erstellen und herauszugeben, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber den Behörden und gegebenenfalls auch gegenüber der finanzierenden Bank den Nachweis führen zu können, dass das Bauvorhaben unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird bzw. dass es im Zeitpunkt der Fertigstellung entsprechend ausgeführt wurde.

Baut der Verbraucher unter Einschaltung eines Architekten, wird diese Pflicht nicht bestehen, denn dann lässt er ja die Unterlagen selbst durch seinen Architekten erstellen.

Die derzeitige Regelung betreffend der Herausgabe von Unterlagen ist sehr unbefriedigend. In den Verträgen zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer fehlt oft die Regelung, ob und wann und welche Unterlagen der Unternehmer herauszugeben hat. Gleichwohl hat der Bauherr großes Interesse, überprüfen zu können, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften schon während der

Bauausführung eingehalten werden und ob die Vorschriften auch nach der  Bauausführung eingehalten wurden. Außerdem sind solche Unterlagen mit Blick auf spätere Unterhaltungsmaßnahmen hilfreich, oft sogar erforderlich.

Die Zahlung der Vergütung bis zur Herausgabe der Unterlagen kann bislang grundsätzlich nicht verweigert werden, da die Gerichte in der Herausgabe von Unterlagen keine Hauptleistungspflicht des Unternehmers sehen. Bislang hat der Bauherr ein berechtigtes Interesse darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen.


Das Widerrufsrecht jetzt auch im Verbraucherbauvertrag

 

Jeder von Ihnen kennt es: Bestellungen beispielsweise per Telefon oder Internet können widerrufen werden, viele Internetanbieter haben vorbereitete Widerrufsformulare  auf ihren Seiten.

 

Der Widerruf ist ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes, gleichwohl bislang im Bauvertrag kein Thema. Mit der Einführung des gesetzlichen  Verbraucherbauvertrags  zum 01.01.2018 gibt es auch einen Widerruf des Bauvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch, d.h. Beim Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ist der Vertrag mit dem Verbraucher verbunden mit Informations- und Belehrungspflichten  für den Unternehmer und einem Widerrufsrecht für den Verbraucher. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

 

Betroffen sein werden z.B. Komplette Hauserrichtungsverträge oder Sanierungsmaßnahmen ab einem gewissen Umfang.

 

Betroffen sein werden Planerverträge, die der Architekt mit dem Verbraucher schließt und zwar auch dann, wenn die Planung ein Gebäude zum Gegenstand hat, für das auch eine anteilige freiberufliche Nutzung, z.B. Als Arztpraxis oder Anwaltskanzlei vorgesehen ist, wenn äußerlich betrachtet die private Nutzung überwiegt.

 

Betroffen sein werden Mietverträge über Trocknungsgeräte, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden.

Betroffen sein werden Verträge über Dach -und Fassadensanierungen sowohl mit Unternehmern, die gezielt im Wohngebiet vermeintlich sanierungsbedürftige Häuser suchen und deren Bewohner ansprechen wie auch Verträge mit dem Handwerker, der die Familie vor Ort aufsucht, alle Einzelheiten der Ausführung gewissenhaft bespricht und dabei den Vertrag abschließt.

Betroffen sein werden Verträge über die Lieferung von Baumaterialien, die Lieferung von Selbstbausätzen und Kaminen, der Einbau eines Treppenlifts oder eines Wintergartens.

 

Wie überall gibt es Ausnahmen.

Zum Beispiel ist kein Widerruf möglich, wenn Waren geliefert werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (Maßanfertigung).

Kein Widerruf ist z. B. möglich, wenn die Verträge notariell beurkundet werden.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, und das Recht zum Widerruf erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.